Club 69 Live e.V.

 

Verein zur Förderung von Kunst und Kultur

 

 

 

Vereinssatzung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Club 69 Live“. Er soll in das Vereinsregister

 

eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V." Er

 

hat seinen Sitz in 72636 Frickenhausen, Kreis Esslingen, Baden-Württemberg.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und

 

unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen

 

Gesichtspunkten der Förderung von Kunst, Kultur, Ortsgeschichte und

 

traditionellem Brauchtum zu dienen, insbesondere durch die Organisation und

 

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, soziokulturellen Angeboten und

 

Projekten sowie künstlerischen und kulturellen Aktivitäten. Durch die

 

Veranstaltung von Musik-Workshops und gezielter Nachwuchsförderung soll eine

 

junge und regional aktive Club-Band aufgebaut werden. Die Programmstruktur

 

des Vereines wird ergänzt durch aktive Teilnahme an Sonderveranstaltungen in

 

der Gemeinde Frickenhausen und überregionalen kulturellen Highlights in der

 

Region. Der Verein trägt durch Sponsorensuche, das Sammeln von Spenden und

 

Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung dieser Aktivitäten bei.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

 

und damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

 

Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins

 

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

 

erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des

 

Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des

 

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

 

werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die

 

Mitglieder weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen

 

Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins arbeiten

 

ehrenamtlich. Für Tätigkeiten zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben des

 

Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene

 

Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bezahlt

 

werden. Diese werden vom Vorstand durch Beschluss nach einheitlichen

 

Grundsätzen festgelegt.

 

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein gehören an:

 

aktive Mitglieder,

 

fördernde Mitglieder,

 

Ehrenmitglieder.

 

 

 

(2) Aktive Mitglieder sind alle Personen, deren Aktivitäten der Zielsetzung des

 

Vereins entsprechen. Die aktiven Mitglieder nehmen teil an den Arbeitstreffen

 

und arbeiten mit an der Verwirklichung der Vereinsziele.

 

(3) Fördernde bzw. passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen,

 

die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

 

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Entwicklung des Vereines in

 

seiner ganzen Bandbreite in besonderer Weise verdient gemacht haben und mit

 

Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu

 

Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

 

 

 

§ 5 Aufnahme

 

(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen aber

 

formlosen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke

 

des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei

 

Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit

 

unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. Diese Regelung gilt auch für

 

die Aufnahme fördernder Mitglieder.

 

(2) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von

 

der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge).

 

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet

 

sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch

 

entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist

 

mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

(3) Mitglieder i. S. d. § 4 (1) 1.-3., die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht

 

nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die

 

Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand

 

aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

(4) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur

 

Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

 

(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands

 

Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung

 

entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei

 

einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch

 

die Mitgliederversammlung.

 

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem

 

Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder haben das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des

 

Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ideelle Leistungen des Vereins in

 

Anspruch zu nehmen.

 

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins

 

nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins

 

durchzuführen.

 

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Arbeitstreffen teilzunehmen

 

oder sich in anderer geeigneter Weise an der Verwirklichung der Zielsetzungen

 

des Vereins zu beteiligen.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die finanziellen Beitragsleistungen zu

 

erbringen, die in der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung

 

festgelegten Beitragsordnung geregelt sind.

 

(5) Die jeweils gültige Beitragsordnung wird auf den Internetseiten des Vereins

 

www.club69-live.de“ veröffentlicht. (6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 8 Mitglieder - Datenschutz

 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten

 

erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse sowie Telefon bzw.

 

Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und

 

gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage,

 

in der Vereinszeitschrift, am Schwarzen Brett, in dem Schaukasten] nur, wenn die

 

Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das

 

Mitglied nicht widersprochen hat.

 

 

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren,

 

Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der

 

Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

§ 10 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich

 

statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter

 

Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der

 

Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur

 

Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein

 

gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt,

 

soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine

 

zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

 

(2) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem

 

Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung

 

einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem

 

einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

 

der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die

 

Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die

 

Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen

 

Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der

 

besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. Auch hier ist der

 

Vorstand entsprechend § 9 (1) berechtigt, die Einladung per E-Mail zu versenden.

 

(3) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der

 

Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden

 

erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt.

 

Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur

 

nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden

 

Mitglieder.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

 

 

Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

 

 

Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

 

 

Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für

 

die künftige Finanzplanung des Vereins,

 

 

Erlass oder Änderung von Beitragsordnungen mit der Festsetzung der

 

Mitgliedsbeiträge,

 

 

Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten bzw.

 

Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur

 

Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

 

 

Entlastung des Vorstands,

 

 

abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und

 

Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung

 

 

Anschluss oder Austritt zu/aus Verbänden,

 

 

Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

 

Änderung der Satzung,

 

 

Auflösung des Vereins.

 

(5) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive

 

Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

 

werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als

 

Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des

 

Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die

 

Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand

 

nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich

 

ausgeschlossen.

 

(6) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden,

 

ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden

 

Mitglieder beschlussfähig.

 

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

 

einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw.

 

vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei

 

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

(8) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime

 

Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der

 

anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

 

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

 

Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 12 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

 

dem 1. Vorsitzenden,

 

 

dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),

 

 

dem Schriftführer und

 

 

dem Kassenwart, dem die Mitgliederverwaltung und die Kontoführung

 

i.S. einer Geschäftsstelle des Vereins obliegen. Die Geschäftsstelle ist

 

daher dem Kassenwart zugeordnet.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

 

Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich

 

jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt

 

gem. § 31a BGB.

 

(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und

 

führt die Gesamtgeschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach

 

den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der

 

Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der

 

Hauptversammlung.

 

(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben

 

sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine

 

Amtszeit von einem Jahr gewählt.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei

 

Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl

 

ist zulässig.

 

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus,

 

so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu

 

erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder

 

Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen

 

Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

 

(8) Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten

 

Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand

 

verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine

 

außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen

 

einzuberufen.

 

(9) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein

 

Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.

 

(10) Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als

 

gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der

 

anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so

 

wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten

 

Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

 

(11) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt

 

ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine

 

angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des

 

Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

 

(12) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen

 

Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine

 

Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von zwei

 

Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn

 

mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt

 

grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür

 

zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben. Die

 

Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

 

Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu

 

unterschreiben.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfung

 

(1) Der/Die für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen haben die

 

Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und

 

hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht des Kassenprüfers

 

erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,

 

ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit

 

erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die

 

sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

 

(2) Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der

 

Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit

 

eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

 

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

 

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der

 

Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

 

Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer

 

Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend

 

ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen

 

wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist

 

von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen

 

Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen

 

Stimmen die Auflösung beschließen kann.

 

Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

 

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frickenhausen, die es unmittelbar und

 

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im

 

Sinne von § 2 zu verwenden hat.

 

Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die

 

Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung

 

trifft.