Club 69 Live e.V.
Verein zur Förderung von Kunst und Kultur
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Club 69 Live“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V." Er
hat seinen Sitz in 72636 Frickenhausen, Kreis Esslingen, Baden-Württemberg.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Förderung von Kunst, Kultur, Ortsgeschichte und
traditionellem Brauchtum zu dienen, insbesondere durch die Organisation und
Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, soziokulturellen Angeboten und
Projekten sowie künstlerischen und kulturellen Aktivitäten. Durch die
Veranstaltung von Musik-Workshops und gezielter Nachwuchsförderung soll eine
junge und regional aktive Club-Band aufgebaut werden. Die Programmstruktur
des Vereines wird ergänzt durch aktive Teilnahme an Sonderveranstaltungen in
der Gemeinde Frickenhausen und überregionalen kulturellen Highlights in der
Region. Der Verein trägt durch Sponsorensuche, das Sammeln von Spenden und
Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung dieser Aktivitäten bei.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
und damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die
Mitglieder weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins arbeiten
ehrenamtlich. Für Tätigkeiten zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben des
Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bezahlt
werden. Diese werden vom Vorstand durch Beschluss nach einheitlichen
Grundsätzen festgelegt.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an:
aktive Mitglieder,
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Personen, deren Aktivitäten der Zielsetzung des
Vereins entsprechen. Die aktiven Mitglieder nehmen teil an den Arbeitstreffen
und arbeiten mit an der Verwirklichung der Vereinsziele.
(3) Fördernde bzw. passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen,
die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Entwicklung des Vereines in
seiner ganzen Bandbreite in besonderer Weise verdient gemacht haben und mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu
Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 5 Aufnahme
(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen aber
formlosen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke
des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei
Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit
unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. Diese Regelung gilt auch für
die Aufnahme fördernder Mitglieder.
(2) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von
der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge).
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet
sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist
mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Mitglieder i. S. d. § 4 (1) 1.-3., die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht
nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die
Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands
Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei
einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem
Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ideelle Leistungen des Vereins in
Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins
nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins
durchzuführen.
(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Arbeitstreffen teilzunehmen
oder sich in anderer geeigneter Weise an der Verwirklichung der Zielsetzungen
des Vereins zu beteiligen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die finanziellen Beitragsleistungen zu
erbringen, die in der jeweils gültigen, von der Mitgliederversammlung
festgelegten Beitragsordnung geregelt sind.
(5) Die jeweils gültige Beitragsordnung wird auf den Internetseiten des Vereins
„www.club69-live.de“ veröffentlicht. (6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Mitglieder - Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse sowie Telefon bzw.
Mailadresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage,
in der Vereinszeitschrift, am Schwarzen Brett, in dem Schaukasten] nur, wenn die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das
Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Gebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter
Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der
Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur
Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein
gegenüber benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt,
soweit von Seiten des Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine
zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
(2) Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem
Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem
einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die
Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die
Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der
besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird. Auch hier ist der
Vorstand entsprechend § 9 (1) berechtigt, die Einladung per E-Mail zu versenden.
(3) Anträge und Anregungen sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden
erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt.
Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur
nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden
Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
•
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
•
Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
•
Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für
die künftige Finanzplanung des Vereins,
•
Erlass oder Änderung von Beitragsordnungen mit der Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge,
•
Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten bzw.
Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
•
Entlastung des Vorstands,
•
abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung
•
Anschluss oder Austritt zu/aus Verbänden,
•
Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
•
Änderung der Satzung,
•
Auflösung des Vereins.
(5) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als
Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des
Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die
Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand
nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich
ausgeschlossen.
(6) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden,
ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw.
vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime
Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der
anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
•
dem 1. Vorsitzenden,
•
dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender),
•
dem Schriftführer und
•
dem Kassenwart, dem die Mitgliederverwaltung und die Kontoführung
i.S. einer Geschäftsstelle des Vereins obliegen. Die Geschäftsstelle ist
daher dem Kassenwart zugeordnet.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich
jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt
gem. § 31a BGB.
(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und
führt die Gesamtgeschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach
den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der
Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung.
(4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben
sachkundigen Mitgliedern übertragen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine
Amtszeit von einem Jahr gewählt.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus,
so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu
erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder
Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
(8) Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten
Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand
verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen
einzuberufen.
(9) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein
Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
(10) Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als
gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so
wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten
Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
(11) Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt
ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine
angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des
Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
(12) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine
Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von zwei
Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt
grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür
zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu
unterschreiben.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Der/Die für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen haben die
Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und
hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht des Kassenprüfers
erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit
erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die
sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
(2) Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der
Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit
eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer
Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen
wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist
von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen kann.
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frickenhausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Durchführung von Projekten im
Sinne von § 2 zu verwenden hat.
Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die
Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft.